Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma FLORITEC (im Folgenden „wir“ genannt)

1. Vorbemerkungen

Diese Bedingungen (im Folgenden: AGB) gelten für alle Aufträge über Lieferungen und Leistungen durch uns. Unsere Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich auf Grund dieser AGB. AGB des Kunden werden in keinem Fall Vertragsinhalt. Dies gilt selbst bei Kenntnis oder wenn wir der Geltung nicht nochmals ausdrücklich widersprechen, es sei denn, der Geltung wird ausdrücklich zugestimmt.

2. Angebote

Angebote sind freibleibend. Ausgewiesene Preise sind Nettopreise und gelten zuzüglich der Mehrwertsteuer.

3. Auftragserteilung

Alle Aufträge und Verpflichtungen werden erst mit dem Eingang unserer schriftlichen Auftragsbestätigung beim Kunden verbindlich oder, soweit keine Auftragsbestätigung von uns abgegeben wurde, durch Ausführung.

4. Preise

4.1. Soll die Lieferung oder Leistung später als 4 Monate nach Vertragsabschluss erfolgen, so gilt der am Liefertag gültige Preis, sofern sich der Einkaufspreis für die Ware um mehr als 5 % erhöht hat.
4.2. Entsprechendes gilt auch, wenn die Lieferung oder Leistung innerhalb von vier Monaten erbracht werden soll, diese aufgrund eines Umstands, den der Kunde zu vertreten hat, aber erst nach mehr als vier Monaten erbracht werden kann.

5. Zahlungsbedingungen

5.1. Sämtliche Rechnungen sind zahlbar binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum.
5.2. Zurückbehaltungsrechte des Kunden, die auf einem anderen Vertragsverhältnis, beruhen, sind ausgeschlossen. Zurückbehaltungsrechte des Kunden, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen, sind ebenfalls ausgeschlossen, sofern der Kunde ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist und die Gegenforderung bestritten oder nicht rechtskräftig festgestellt oder nicht entscheidungsreif ist.
5.3. Der Kunde ist nicht berechtigt, mit einer Gegenforderung aufzurechnen, sofern diese Forderung bestritten, nicht rechtskräftig festgestellt oder nicht entscheidungsreif ist

6. Liefer- und Leistungsfrist

6.1. Liefertermine oder Lieferfristen, welche die Parteien vereinbart haben, sind schriftlich niederzulegen. Dabei ist auch anzugeben, ob ein Termin oder eine Frist als verbindlich oder unverbindlich vereinbart wurde. Wurde eine Lieferfrist vereinbart, beginnt diese mit Vertragsschluss. Wir werden dem Kunden im Falle unverbindlicher Liefertermine oder –fristen benachrichtigen, wenn die Lieferung oder Leistung erbracht werden kann.
6.2. Sofern ein unverbindlicher Liefertermin oder eine unverbindliche Lieferfrist vereinbart wurde, kann uns der Kunde 10 Tage nach Verstreichen des Termins oder der Frist zur Lieferung auffordern. Mit Zugang dieser Aufforderung kommen wir in Verzug. Sofern der Kunde aufgrund des Verzugs einen Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens hat, ist dessen Höhe im Falle leichter Fahrlässigkeit durch uns auf 5 % des vereinbarten Preises beschränkt.
6.3. Sofern der Kunde aufgrund des Lieferverzugs vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der ganzen Leistung verlangen will, muss er uns nach Ablauf der in Nr. 6.2. genannten Frist eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Sofern dem Kunden wegen Lieferverzugs Ansprüche aus Schadensersatz statt der Leistung zustehen, ist die Höhe dieses Anspruchs im Falle leichter Fahrlässigkeit durch uns beschränkt auf 10 % des vereinbarten Preises; falls der Kunde Unternehmer ist, sind vorstehende Ansprüche im Falle leichter Fahrlässigkeit durch uns ausgeschlossen. Wird uns die Leistung durch Zufall unmöglich während wir mit selbiger in Verzug sind, haften wir im Rahmen der vorstehend vereinbarten Haftungsbeschränkungen. Unsere Haftung ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
6.4. Halten wir einen verbindlichen Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist nicht ein, tritt Verzug bereits mit Überschreiten der Frist oder des Termins ein. Die Rechte des Kunden bestimmen sich in diesen Fällen nach Nr. 6.2., Satz 3, und Nr. 6.3.
6.5. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die nicht Folge einer von uns zu vertretenden Pflichtverletzung sind (z.B. mangelhafte, verspätete oder ausgebliebene Selbstbelieferung), die die Lieferung oder Leistung vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten -, verändern die unter Nr. 6.1. bis 6.4. genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Wir werden den Kunden vom Vorliegen solcher verzögernden Umstände unverzüglich in Kenntnis setzen. Führen solche Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als drei Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt aus anderen Gründen bleibt hiervon unberührt.
6.6. Dem Kunden zumutbare Teilleistungen und Teillieferungen sind zulässig.

7. Gewährleistung

7.1. Soweit der Kunde Unternehmer ist, der den Vertrag in Ausübung seiner gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit schloss, verjähren Gewährleistungsansprüche in einem Jahr ab Ablieferung der Kaufsache an den Kunden oder Abnahme des Werks, sofern dieses kein Bauwerk ist.
7.2. Für Schadensersatzansprüche aus Sachmangelhaftung, wobei hierzu u.a. auch Ansprüche wegen Verletzung einer Nacherfüllungspflicht zählen, gelten die vorgenannten Verjährungsfristen jedoch nicht; für diese und für alle anderen Schadensersatzansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen sowie die Regelungen in Abschnitt 8. (Haftung) dieser AGB.
7.3. Weitergehende Ansprüche des Kunden gegen uns bleiben zudem in den Fällen unberührt, in denen wir aufgrund gesetzlicher Regelungen zwingend haften oder etwas Abweichendes, beispielsweise die Übernahme einer Garantie unsererseits, vereinbart wird.

8. Haftung

8.1. Für einen Schaden jeglicher Art des Kunden oder Dritten, gleich aufgrund welcher Tatsache oder Rechtsgrundlage, haften wir nur im Fall vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns durch uns oder eines unserer Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Regeln. Dies gilt nicht bei Personenschäden, bei Übernahme einer Garantie oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
8.2. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, der Übernahme einer Garantie oder bei Personenschäden haften wir auch bei leichter Fahrlässigkeit.
8.3. Der Anspruch auf Schadensersatz aufgrund einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht im vorgenannten Sinne ist eine solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf, z.B. die Lieferung einer mangelfreien Sache.
8.4. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt
8.5. Unsere Haftung wegen Lieferverzugs ist in Abschnitt 6. abschließend geregelt.

9. Eigentumsvorbehalt

9.1. Gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung unser Eigentum. Ist der Kunde Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtliches Sondervermögen, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch für unsere Forderungen, die aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Kunden bestehen oder künftig erworben werden, bis zum Ausgleich der uns im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Kaufpreisforderungen, bestehen.
9.2. Zu Verfügungen über die Ware außerhalb des ordentlichen Geschäftsbetriebes des Kunden, insbesondere zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Kunde nicht befugt. Bei Pfändungen der Vorbehaltsware durch Dritte oder bei sonstigen Eingriffen Dritter muss der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und muss uns unverzüglich schriftlich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Der Kunde tritt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware schon jetzt an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.
9.3. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.

10.Sonstiges

10.1. Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel.
10.2. Soweit der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten unser Geschäftssitz.
10.3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UNKaufrechts (CISG).
10.4. Soweit Daten des Kunden erhoben, gespeichert oder sonst verarbeitet werden, werden wir die Anforderungen an die Datenschutzgesetze erfüllen. Die Daten des Kunden werden auf einem unserer Server gespeichert. Wir werden insbesondere die Weisungen des Kunden beachten und die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Sicherung der Daten gegen Missbrauch treffen. Eine Weitergabe der Daten des Kunden an Dritte erfolgt nur im Rahmen der Erfüllung unserer vertraglicher Verpflichtungen gegenüber dem Kunden und nur im dafür notwendigen Umfang. Der Kunde kann von uns jederzeit Auskünfte über Art, Umfang und Inhalt der über ihn gespeicherten und verarbeiteten Daten anfordern.
10.5. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung soll durch eine Regelung ersetzt werden, die rechtlich zulässig ist und in ihrem wirtschaftlichen Gehalt der ursprünglichen Bestimmung am nächsten kommt.

Stand: November 2016