Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma FLORITEC (im Folgenden „wir“ genannt)
1. Vorbemerkungen
Diese Bedingungen (im Folgenden: AGB) gelten für alle Aufträge über Lieferungen und Leistungen durch uns. Unsere Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich auf Grund dieser AGB. AGB des Kunden werden in keinem Fall Vertragsinhalt. Dies gilt selbst bei Kenntnis oder wenn wir der Geltung nicht nochmals ausdrücklich widersprechen, es sei denn, der Geltung wird ausdrücklich zugestimmt.
2. Angebote
Angebote sind freibleibend. Ausgewiesene Preise sind Nettopreise und gelten zuzüglich der Mehrwertsteuer.
3. Auftragserteilung
Alle Aufträge und Verpflichtungen werden erst mit dem Eingang unserer schriftlichen Auftragsbestätigung beim Kunden verbindlich oder, soweit keine Auftragsbestätigung von uns abgegeben wurde, durch Ausführung.
4. Preise
4.1. Soll die Lieferung oder Leistung später als 4 Monate nach
Vertragsabschluss erfolgen, so gilt der am Liefertag gültige Preis,
sofern sich der Einkaufspreis für die Ware um mehr als 5 % erhöht hat.
4.2. Entsprechendes gilt auch, wenn die Lieferung oder Leistung
innerhalb von vier Monaten erbracht werden soll, diese aufgrund eines
Umstands, den der Kunde zu vertreten hat, aber erst nach mehr als vier
Monaten erbracht werden kann.
5. Zahlungsbedingungen
5.1. Sämtliche Rechnungen sind zahlbar binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum.
5.2. Zurückbehaltungsrechte des Kunden, die auf einem anderen
Vertragsverhältnis, beruhen, sind ausgeschlossen. Zurückbehaltungsrechte
des Kunden, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen, sind
ebenfalls ausgeschlossen, sofern der Kunde ein Kaufmann, eine
juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches
Sondervermögen ist und die Gegenforderung bestritten oder nicht
rechtskräftig festgestellt oder nicht entscheidungsreif ist.
5.3. Der Kunde ist nicht berechtigt, mit einer Gegenforderung
aufzurechnen, sofern diese Forderung bestritten, nicht rechtskräftig
festgestellt oder nicht entscheidungsreif ist
6. Liefer- und Leistungsfrist
6.1. Liefertermine oder Lieferfristen, welche die Parteien vereinbart
haben, sind schriftlich niederzulegen. Dabei ist auch anzugeben, ob ein
Termin oder eine Frist als verbindlich oder unverbindlich vereinbart
wurde. Wurde eine Lieferfrist vereinbart, beginnt diese mit
Vertragsschluss. Wir werden dem Kunden im Falle unverbindlicher
Liefertermine oder –fristen benachrichtigen, wenn die Lieferung oder
Leistung erbracht werden kann.
6.2. Sofern ein unverbindlicher Liefertermin oder eine
unverbindliche Lieferfrist vereinbart wurde, kann uns der Kunde 10 Tage
nach Verstreichen des Termins oder der Frist zur Lieferung auffordern.
Mit Zugang dieser Aufforderung kommen wir in Verzug. Sofern der Kunde
aufgrund des Verzugs einen Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens hat,
ist dessen Höhe im Falle leichter Fahrlässigkeit durch uns auf 5 % des
vereinbarten Preises beschränkt.
6.3. Sofern der Kunde aufgrund des Lieferverzugs vom Vertrag
zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der ganzen Leistung verlangen
will, muss er uns nach Ablauf der in Nr. 6.2. genannten Frist eine
angemessene Frist zur Lieferung setzen. Sofern dem Kunden wegen
Lieferverzugs Ansprüche aus Schadensersatz statt der Leistung zustehen,
ist die Höhe dieses Anspruchs im Falle leichter Fahrlässigkeit durch uns
beschränkt auf 10 % des vereinbarten Preises; falls der Kunde
Unternehmer ist, sind vorstehende Ansprüche im Falle leichter
Fahrlässigkeit durch uns ausgeschlossen. Wird uns die Leistung durch
Zufall unmöglich während wir mit selbiger in Verzug sind, haften wir im
Rahmen der vorstehend vereinbarten Haftungsbeschränkungen. Unsere
Haftung ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Schaden auch bei
rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
6.4. Halten wir einen verbindlichen Liefertermin oder eine
verbindliche Lieferfrist nicht ein, tritt Verzug bereits mit
Überschreiten der Frist oder des Termins ein. Die Rechte des Kunden
bestimmen sich in diesen Fällen nach Nr. 6.2., Satz 3, und Nr. 6.3.
6.5. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und
aufgrund von Ereignissen, die nicht Folge einer von uns zu vertretenden
Pflichtverletzung sind (z.B. mangelhafte, verspätete oder ausgebliebene
Selbstbelieferung), die die Lieferung oder Leistung vorübergehend
wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören
insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, auch wenn sie
bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten -,
verändern die unter Nr. 6.1. bis 6.4. genannten Termine und Fristen um
die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Wir
werden den Kunden vom Vorliegen solcher verzögernden Umstände
unverzüglich in Kenntnis setzen. Führen solche Störungen zu einem
Leistungsaufschub von mehr als drei Monaten, kann der Käufer vom Vertrag
zurücktreten. Der Rücktritt aus anderen Gründen bleibt hiervon
unberührt.
6.6. Dem Kunden zumutbare Teilleistungen und Teillieferungen sind zulässig.
7. Gewährleistung
7.1. Soweit der Kunde Unternehmer ist, der den Vertrag in Ausübung
seiner gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit schloss, verjähren
Gewährleistungsansprüche in einem Jahr ab Ablieferung der Kaufsache an
den Kunden oder Abnahme des Werks, sofern dieses kein Bauwerk ist.
7.2. Für Schadensersatzansprüche aus Sachmangelhaftung, wobei hierzu
u.a. auch Ansprüche wegen Verletzung einer Nacherfüllungspflicht
zählen, gelten die vorgenannten Verjährungsfristen jedoch nicht; für
diese und für alle anderen Schadensersatzansprüche gelten die
gesetzlichen Verjährungsfristen sowie die Regelungen in Abschnitt 8.
(Haftung) dieser AGB.
7.3. Weitergehende Ansprüche des Kunden gegen uns bleiben zudem in
den Fällen unberührt, in denen wir aufgrund gesetzlicher Regelungen
zwingend haften oder etwas Abweichendes, beispielsweise die Übernahme
einer Garantie unsererseits, vereinbart wird.
8. Haftung
8.1. Für einen Schaden jeglicher Art des Kunden oder Dritten, gleich
aufgrund welcher Tatsache oder Rechtsgrundlage, haften wir nur im Fall
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns durch uns oder eines
unserer Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Regeln. Dies gilt nicht
bei Personenschäden, bei Übernahme einer Garantie oder bei Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten.
8.2. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, der
Übernahme einer Garantie oder bei Personenschäden haften wir auch bei
leichter Fahrlässigkeit.
8.3. Der Anspruch auf Schadensersatz aufgrund einer Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen,
vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht im
vorgenannten Sinne ist eine solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße
Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren
Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf, z.B. die
Lieferung einer mangelfreien Sache.
8.4. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt
8.5. Unsere Haftung wegen Lieferverzugs ist in Abschnitt 6. abschließend geregelt.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1. Gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung der vertraglich
vereinbarten Vergütung unser Eigentum. Ist der Kunde Unternehmer, eine
juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtliches
Sondervermögen, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch für unsere
Forderungen, die aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Kunden
bestehen oder künftig erworben werden, bis zum Ausgleich der uns im
Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Kaufpreisforderungen, bestehen.
9.2. Zu Verfügungen über die Ware außerhalb des ordentlichen
Geschäftsbetriebes des Kunden, insbesondere zur Verpfändung oder
Sicherungsübereignung ist der Kunde nicht befugt. Bei Pfändungen der
Vorbehaltsware durch Dritte oder bei sonstigen Eingriffen Dritter muss
der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und muss uns unverzüglich
schriftlich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte
durchsetzen können. Der Kunde tritt sämtliche Forderungen aus der
Weiterveräußerung der Vorbehaltsware schon jetzt an uns ab. Wir nehmen
die Abtretung an.
9.3. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die
Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, so sind wir auf Verlangen des
Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl
verpflichtet.
10.Sonstiges
10.1. Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel.
10.2. Soweit der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des
öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten
unser Geschäftssitz.
10.3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UNKaufrechts (CISG).
10.4. Soweit Daten des Kunden erhoben, gespeichert oder sonst
verarbeitet werden, werden wir die Anforderungen an die
Datenschutzgesetze erfüllen. Die Daten des Kunden werden auf einem
unserer Server gespeichert. Wir werden insbesondere die Weisungen des
Kunden beachten und die erforderlichen technischen und organisatorischen
Maßnahmen zur Sicherung der Daten gegen Missbrauch treffen. Eine
Weitergabe der Daten des Kunden an Dritte erfolgt nur im Rahmen der
Erfüllung unserer vertraglicher Verpflichtungen gegenüber dem Kunden und
nur im dafür notwendigen Umfang. Der Kunde kann von uns jederzeit
Auskünfte über Art, Umfang und Inhalt der über ihn gespeicherten und
verarbeiteten Daten anfordern.
10.5. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder
werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
Die unwirksame Bestimmung soll durch eine Regelung ersetzt werden, die
rechtlich zulässig ist und in ihrem wirtschaftlichen Gehalt der
ursprünglichen Bestimmung am nächsten kommt.
Stand: November 2016